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§ 32 BaySchiffV (Bayern) — Bezeichnung von Fahrzeugen der Berufsfischer

Bayerische Schifffahrtsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Fahrzeuge der Berufsfischer beim Fang müssen eine weiße Flagge oder eine weiße Tafel führen, die mindestens 1 m über dem Schiffskörper angebracht sein muß.