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# § 17 BaySchiffV (Bayern) — Mindestausrüstung der Fahrzeuge

Bayerische Schifffahrtsverordnung  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Fahrzeuge müssen mit den optischen und akustischen Geräten ausgerüstet sein, die zur Abgabe der in dieser Verordnung vorgeschriebenen Zeichen erforderlich sind. Dies gilt nicht für Mietfahrzeuge, soweit sichergestellt ist, daß diese Boote bei Sonnenuntergang wieder am Ufer sind.

(2) Fahrzeuge mit Maschinenantrieb, deren Maschinenleistung 4 kW übersteigt, sowie Fahrzeuge mit Heiz- oder Kocheinrichtungen müssen mit ausreichenden Feuerlöschgeräten oder -einrichtungen ausgerüstet sein.

(3) Fahrzeuge müssen mit ausreichenden Lenzeinrichtungen oder Lenzgeräten ausgerüstet sein.

(4) Fahrgastschiffe und Güterschiffe müssen darüber hinaus als Ausrüstung haben:

1. Kompaß,

2. Verbandkasten,

3. Megaphone oder Lautsprecheranlagen.

Nummer 3 gilt nicht für Fahrgastschiffe mit einer zulässigen Anzahl von nicht mehr als zwölf Fahrgästen sowie für Güterschiffe.

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Zitiervorschlag: § 17 BaySchiffV (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchiffV/17

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