Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Schulordnung
BaySchO§ 42 Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule
Stand: 25.08.2026
Im Fall der Auflösung, Zusammenlegung oder Teilung einer Schule bestimmt die Schulaufsichtsbehörde den Ort der weiteren Aufbewahrung der Schülerunterlagen nach Maßgabe des § 40.