nu:legal · recht.nulegal.eu

§ 13 BaySchO (Bayern) — Wahl der Klassenelternsprecherin oder des Klassenelternsprechers

Bayerische Schulordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Wenn nach Art. 64 Abs. 2 Satz 1 BayEUG Klassenelternsprecher gewählt werden, dann wählen die Erziehungsberechtigten der Schülerinnen und Schüler einer Klasse aus ihrer Mitte die Klassenelternsprecherin oder den Klassenelternsprecher sowie einen Stellvertreter.

(2) Über Ort, Zeit und Verfahren der Wahl entscheidet der Elternbeirat. Die Entscheidung nach Satz 1 erfolgt im Einvernehmen mit der Schulleiterin oder dem Schulleiter. Besteht an der Schule kein Elternbeirat, entscheidet die Schulleiterin oder der Schulleiter. Das Wahlverfahren wird in einer Wahlordnung geregelt, die den allgemeinen demokratischen Grundsätzen entsprechen muss. Die Wahlen sollen innerhalb von zwei Wochen nach Unterrichtsbeginn durchgeführt werden.

(3) Wahlberechtigt sind alle Erziehungsberechtigten. Für jedes Kind der Klasse kann nur eine Stimme abgegeben werden. Dies kann durch jeden der Erziehungsberechtigten erfolgen. Wählbar sind die Wahlberechtigten mit Ausnahme der Mitglieder der Lehrerkonferenz.

(4) Die Erziehungsberechtigten einer Schülerin oder eines Schülers können eine andere volljährige Person, die die Schülerin oder den Schüler tatsächlich erzieht, ermächtigen, an der Wahl teilzunehmen. In diesem Fall steht diese für die Dauer der Ermächtigung einer oder einem Erziehungsberechtigten gleich. Die Ermächtigung muss der Schule vor der Wahl in in Textform vorliegen. Diese gilt für die Dauer einer Amtszeit.

(5) Über das Wahlergebnis, den wesentlichen Gang der Wahl und die Feststellung des Wahlergebnisses wird die Schulleiterin oder der Schulleiter informiert.

(6) An Gymnasien, Realschulen, Wirtschaftsschulen und Förderzentren kann von Abs. 1 abgewichen werden. Abs. 2 Satz 2, 3 und 5 findet keine Anwendung.