Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 59 Vollzug des Gesetzes
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/59#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/59#abs-2 (2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.