Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 59 Vollzug des Gesetzes

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/59#abs-1 (1) Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/59#abs-2 (2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.

Art 58 Art 59a