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Art 59 BaySchFG (Bayern) — Vollzug des Gesetzes

Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Schulaufsichtsbehörden überwachen den Vollzug dieses Gesetzes. Die Vorschriften über die Rechtsaufsicht bleiben unberührt.

(2) Die Träger von Ersatzschulen sind verpflichtet, den Schulaufsichtsbehörden auf Verlangen Auskunft über ihre Aufwendungen für den Schulbetrieb zu erteilen und Nachweise über diese Aufwendungen vorzulegen.