Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 57 Schulen besonderer Art
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/57#abs-1 (1) Die Grundsätze dieses Gesetzes gelten auch für Schulen besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG). Bei Schulen besonderer Art im Sinn des Art. 122 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BayEUG gehört auch die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler auf dem Schulweg zum Schulaufwand. Zuständig für den Schulaufwand sind die kommunalen Körperschaften, die bisher den Schulaufwand getragen haben. Für den Lehrpersonalzuschuss gelten Art. 17 Abs. 1 und 2 entsprechend mit der Maßgabe, dass sich für die integrierten Klassen die Aufteilung der Schülerinnen und Schüler auf die beteiligten Schularten jeweils nach dem Verhältnis der Gesamtschülerzahlen in Bayern in den betreffenden Jahrgangsstufen nach den Amtlichen Schuldaten für das dem Haushaltsjahr vorhergehende Jahr richtet; Zahlenreste werden aufgerundet. Für die danach ermittelten Mittelschülerzahlen werden die zuschussfähigen Lehrerwochenstunden der Mittelschule unter Zugrundelegung der nachstehenden Tabelle ermittelt:
Schüler in den Jahrgangsstufen 5 bis 9
je Schüler
…LWStd
für die ersten
… Schüler
LWStd
0 bis 100
1,30
–
–
101 bis 200
1,25
100
130
201 bis 300
1,25
200
255
301 bis 400
1,20
300
380
401 bis 500
1,20
400
500
501 bis 600
1,20
500
620
601 bis 700
1,20
600
740
701 bis 800
1,20
700
860
801 bis 900
1,15
800
980
901 bis 1000
1,15
900
1095
ab 1001
1,15
1000
1210
Der Lehrpersonalzuschuss beträgt bei Mittelschulen 80 v. H. des Lehrpersonalaufwands; dabei gelten als Kosten einer Lehrpersonalstunde die Jahresbezüge eines staatlichen Beamten der Besoldungsgruppe A 12 geteilt durch die Zahl 27. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. gewährt. Für die Evangelische kooperative Gesamtschule Wilhelm-Löhe-Schule Nürnberg gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über staatliche Leistungen für die jeweiligen privaten Schulen der einzelnen Schularten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/57#abs-2 (2) Art. 44 gilt entsprechend.