Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte
Stand: 25.08.2026
Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden. Der Schulträger hat dem Staat die Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte zu erstatten und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der dem Beamten monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) und der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zu entrichten.