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BaySchFG

Art 44 Beurlaubung staatlicher Lehrkräfte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Staatliche Lehrkräfte können mit ihrem Einverständnis vorübergehend zur Dienstleistung an staatlich anerkannte Ersatzschulen unter Fortzahlung der Leistungen des Dienstherrn beurlaubt werden. Der Schulträger hat dem Staat die Besoldung (Art. 2 BayBesG) der beurlaubten Lehrkräfte zu erstatten und einen Versorgungszuschlag in Höhe von 30 v.H. der dem Beamten monatlich zustehenden ruhegehaltfähigen Dienstbezüge (Art. 12 Abs. 1 des Bayerischen Beamtenversorgungsgesetzes) und der anteiligen jährlichen Sonderzahlung zu entrichten.

Art 43 Art 45