Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz

BaySchFG

Art 48 Staatliches Schulamt

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/48#abs-1 (1) Den Personalaufwand für das staatliche Schulamt trägt der Staat mit Ausnahme des Personalaufwands für den Landrat oder den Oberbürgermeister, für deren Stellvertreter und für die Kreisbediensteten des Landratsamts oder die Bediensteten der kreisfreien Gemeinden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/48#abs-2 (2) Ist an Stelle des Schulrats einem berufsmäßigen Gemeinderatsmitglied die Leitung des Schulamts übertragen, so trägt die kreisfreie Gemeinde auch den Personalaufwand für das Gemeinderatsmitglied.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/48#abs-3 (3) Die Landkreise und kreisfreien Gemeinden stellen die Räume für das Schulamt unentgeltlich zur Verfügung und tragen den Sachaufwand. Der Sachaufwand für den fachlichen Leiter des Schulamts und seine Mitarbeiter sowie die notwendigen Bewirtschaftungskosten für die von ihnen benutzten Räume werden nach Maßgabe des Bayerischen Finanzausgleichsgesetzes ersetzt.

Art 47 Art 49