Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz
BaySchFGArt 49 Ministerialbeauftragte
Stand: 25.08.2026
Die Gemeinden und Gemeindeverbände erhalten für die Bereitstellung des Raum- und Sachbedarfs der Ministerialbeauftragten im Sinn des Art. 116 Abs. 4 BayEUG jährlich pauschale Leistungen nach Maßgabe des Staatshaushalts.