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BaySchFG

Art 47 Schulgeldfreiheit

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/47#abs-1 (1) Ersatzschulen können Schulgeld erheben; Art. 96 BayEUG bleibt unberührt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/47#abs-2 (2) Den Erziehungsberechtigten steht es frei, freiwillige Beiträge zur Verbesserung der Schulverhältnisse zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/47#abs-3 (3) Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Staat den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum Betrag von 110 € je Kalendermonat.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/47#abs-4 (4) Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der in Art. 45 Abs. 1 und 2 genannten Art besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 v.H. des Betrags nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BaySchFG/47#abs-5 (5) Schulgeldersatz wird nicht gewährt, wenn den Schülerinnen und Schülern im Rahmen einer anderweitigen öffentlichen Förderung das Schulgeld zu ersetzen ist.

Art 46 Art 48