Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)
BaySalKonvVertrAnlage Artikel 30
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-30#abs-1 (1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein, der sich auf die in Art. 14 und 15 angeführten Grubenfelder auf bayerischem Gebiet erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art befreit.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-30#abs-2 (2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der Salinenverwaltung Hallein nach Art. 23 und auf den Betrieb von Steinbrüchen nach Art. 25.
Sechster Abschnitt Verwaltungsvorverfahren