Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 30

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 30

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-30#abs-1 (1) Die Republik Österreich ist hinsichtlich des Teiles des Salzbergbaues der Salinenverwaltung Hallein, der sich auf die in Art. 14 und 15 angeführten Grubenfelder auf bayerischem Gebiet erstreckt, von Steuern und Abgaben aller Art befreit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySalKonvVertr/anlage-artikel-30#abs-2 (2) Die Steuer- und Abgabenbefreiung des Abs. 1 erstreckt sich auch auf den Holzbezug der Salinenverwaltung Hallein nach Art. 23 und auf den Betrieb von Steinbrüchen nach Art. 25.

Sechster Abschnitt Verwaltungsvorverfahren

§ 2