Gesetze / Landesrecht Bayern / Abkommen zwischen dem Freistaat Bayern und der Republik Österreich über die Anwendung der Salinenkonvention (BayRS 1958 II S. 18)

BaySalKonvVertr

Anlage Artikel 25

Stand: 25.08.2026

Bayern

Artikel 25

Der Republik Österreich steht es frei, im Bereich des Alten Grubenfeldes auf bayerischem Gebiet Steinbrüche zur Gewinnung von Steinen, Schotter, Ton, Lehm und Sand für den Betriebsbedarf der Salinenverwaltung Hallein anzulegen und zu betreiben. Sofern hierbei Grundstücke in Anspruch genommen werden, die dem Freistaat Bayern gehören, werden sie zu dieser Benutzung unentgeltlich überlassen. Zur Benutzung von Grundstücken privater Eigentümer ist deren Einwilligung erforderlich.

§ 2