Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Sachbezugsverordnung
BaySachbezV§ 7 Gewährung von Verpflegung durch nicht staatliche Einrichtungen
Stand: 25.08.2026
Für Beamte, Beamtinnen, Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern, die an nicht staatlichen Einrichtungen Verpflegung als Sachbezug erhalten, gelten §§ 1, 3, 5 und 6 entsprechend.