Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Sachbezugsverordnung
BaySachbezV§ 6 Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen
Stand: 25.08.2026
Diese Verordnung gilt für Arbeitnehmer und Arbeitnehmerinnen des Freistaates Bayern entsprechend, soweit nicht eine günstigere tarifvertragliche Regelung besteht.