Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Sachbezugsverordnung
BaySachbezV§ 1 Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BaySachbezV/1#abs-1 (1) Nehmen Beamte oder Beamtinnen des Freistaates Bayern an staatlichen Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf die Besoldung angerechnet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BaySachbezV/1#abs-2 (2) Bei Diät- oder Schonkost erhöhen sich die Beträge nach Abs. 1 um 15 % Wird einem Teil der Beamten oder Beamtinnen eine nicht unter Satz 1 fallende höherwertige Verpflegung gewährt als den übrigen Verpflegungsteilnehmern und -teilnehmerinnen (Sonderessen), sind als Sachbezugswert die auf das Essen entfallenden Lebensmittelkosten zuzüglich eines Aufschlags von 75 % anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BaySachbezV/1#abs-3 (3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.