Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerische Sachbezugsverordnung
BaySachbezV§ 3 Entgelt für gewährte Verpflegung
Stand: 25.08.2026
Eine vom Freistaat Bayern seinen Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der oder die Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.