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§ 3 BaySachbezV (Bayern) — Entgelt für gewährte Verpflegung

Bayerische Sachbezugsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Eine vom Freistaat Bayern seinen Bediensteten gewährte Verpflegung stellt keinen Sachbezug im Sinn des § 1 dar, wenn der oder die Bedienstete ein Entgelt für die Verpflegung an den Dienstherrn abführt, das mindestens dem Wert nach § 1 entspricht; andernfalls ist die Differenz als Sachbezug anzusetzen.