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§ 1 BaySachbezV (Bayern) — Sachbezugswerte für gewährte Verpflegung

Bayerische Sachbezugsverordnung

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Nehmen Beamte oder Beamtinnen des Freistaates Bayern an staatlichen Einrichtungen an der Gemeinschaftsverpflegung teil, so werden als Sachbezugswert die Beträge nach § 2 Abs. 1 der Sozialversicherungsentgeltverordnung auf die Besoldung angerechnet.

(2) Bei Diät- oder Schonkost erhöhen sich die Beträge nach Abs. 1 um 15 % Wird einem Teil der Beamten oder Beamtinnen eine nicht unter Satz 1 fallende höherwertige Verpflegung gewährt als den übrigen Verpflegungsteilnehmern und -teilnehmerinnen (Sonderessen), sind als Sachbezugswert die auf das Essen entfallenden Lebensmittelkosten zuzüglich eines Aufschlags von 75 % anzurechnen.

(3) Wird die Gemeinschaftsverpflegung nicht für einen vollen Kalendermonat in Anspruch genommen, wird nur der Teil des Werts nach Abs. 1 auf die Besoldung angerechnet, der auf den Zeitraum der Inanspruchnahme entfällt.