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Art 35 BaySÜG (Bayern) — Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle

Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Für den Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle gelten die Vorschriften dieses Gesetzes über den Sicherheitsakt entsprechend mit der Maßgabe, daß der Sicherheitsakt der nicht-öffentlichen Stelle bei einem Wechsel des Arbeitgebers nicht abgegeben wird.