Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 32 Abschluß der Sicherheitsüberprüfung, Weitergabe sicherheitserheblicher Erkenntnisse

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die zuständige Stelle unterrichtet die nicht-öffentliche Stelle nur darüber, dass die betroffene Person

1. zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 ermächtigt oder nicht ermächtigt wird,

2. mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut oder nicht betraut werden darf.

Erkenntnisse, die die Ablehnung oder Aufhebung der Ermächtigung zur sicherheitsempfindlichen Tätigkeit oder der Betrauung mit der sicherheitsempfindlichen Tätigkeit betreffen, dürfen nicht mitgeteilt werden; Übermittlungen nach Art. 25 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BayVSG bleiben unberührt. Sofern es zu dem mit der Überprüfung verfolgten Zweck zwingend erforderlich ist, können abweichend von Satz 2 sicherheitserhebliche Erkenntnisse an die nicht-öffentliche Stelle übermittelt werden und dürfen von ihr ausschließlich zu diesem Zweck genutzt werden. Die nicht-öffentliche Stelle hat die zuständige Stelle unverzüglich zu unterrichten, wenn sicherheitserhebliche Erkenntnisse über die betroffene oder mitbetroffene Person bekannt werden.

Art 31 Art 33