Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 33 Aktualisierung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/33#abs-1 (1) Die nicht-öffentliche Stelle leitet der betroffenen Person, die eine sicherheitsempfindliche Tätigkeit ausübt, auf Anforderung der zuständigen Stelle die Sicherheitserklärung in der Regel nach fünf Jahren erneut zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/33#abs-2 (2) Die betroffene Person hat die in der Sicherheitserklärung angegebenen Daten im Fall eingetretener Veränderungen zu aktualisieren. Die nicht-öffentliche Stelle prüft die Vollständigkeit und Richtigkeit der Aktualisierungen in Bezug auf Art. 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 7 und darf, soweit dies erforderlich ist, die Personalunterlagen beiziehen. Die zuständige Stelle beauftragt die mitwirkende Behörde, die Maßnahmen nach Art. 16 Abs. 1 im erforderlichen Umfang für die betroffene und die mitbetroffene Person erneut durchzuführen und zu bewerten.

Art 32 Art 34