Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 29 Anwendungsbereich

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/29#abs-1 (1) Personen, die

1. von der zuständigen Stelle zu einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 in einer nicht-öffentlichen Stelle ermächtigt werden sollen oder

2. von einer nicht-öffentlichen Stelle mit einer sicherheitsempfindlichen Tätigkeit nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 4 betraut werden sollen,

sind einer Sicherheitsüberprüfung nach Maßgabe der Vorschriften dieses Abschnitts zu unterziehen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/29#abs-2 (2) Sofern sicherheitsempfindliche Tätigkeiten im Sinn von Art. 3 Abs. 1 Nr. 1 bis 4 durch nicht-öffentliche Stellen in öffentlichen Stellen durchgeführt werden, finden diese Vorschriften nur mit Zustimmung der zuständigen Stelle Anwendung.

Art 28 Art 30