Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Sicherheitsüberprüfungsgesetz

BaySÜG

Art 10 Einfache Sicherheitsüberprüfung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/10#abs-1 (1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die

1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder

2. Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/10#abs-2 (2) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayS%C3%9CG/10#abs-3 (3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.

Art 9 Art 11