(1) Die einfache Sicherheitsüberprüfung ist für Personen durchzuführen, die
1. Zugang zu VS-VERTRAULICH eingestuften Verschlußsachen erhalten sollen oder sich verschaffen können oder
2. Tätigkeiten in Bereichen nach Art. 3 Abs. 1 Nr. 3 oder Nr. 4 wahrnehmen sollen.
(2) In den Fällen von Abs. 1 Nr. 2 kann die zuständige Stelle von der Sicherheitsüberprüfung absehen, wenn Art und Dauer der Tätigkeit dies zulassen.
(3) Wird eine Stelle neu als sicherheitsempfindlich im Sinn des Art. 3 Abs. 4 eingestuft, ist für die dort tätigen Personen unverzüglich die Sicherheitsüberprüfung nach Abs. 1 Nr. 2 durchzuführen.