Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus

BayRohrAnlG94

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRohrAnlG94/2#abs-1 (1) Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Die Enteignung kann insbesondere durch die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRohrAnlG94/2#abs-2 (2) Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.

Art 1 Art 3