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Art 2 BayRohrAnlG94 (Bayern)

Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Zur Errichtung und zum Betrieb der Rohrleitungsanlage kann enteignet werden. Die Enteignung kann insbesondere durch die Belastung des Eigentums an Grundstücken mit beschränkten persönlichen Dienstbarkeiten im Sinn des § 1090 des Bürgerlichen Gesetzbuchs erfolgen.

(2) Bestandteile der Rohrleitungsanlage sind insbesondere ihre sämtlichen Betriebs- und Sicherheitseinrichtungen, die notwendigen Zufahrten zu diesen Einrichtungen sowie der 10 Meter breite Schutzstreifen. Die der Errichtung dienenden Arbeitsstreifen und Hilfsflächen sind den Bestandteilen der Rohrleitungsanlage im Sinn des Satzes 1 für die Dauer der Errichtung gleichgestellt.