Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Errichtung und den Betrieb einer Rohrleitungsanlage zwischen Vohburg an der Donau und Waidhaus

BayRohrAnlG94

Art 3

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRohrAnlG94/3#abs-1 (1) Die Enteignung ist im einzelnen Fall nur zulässig, wenn das Wohl der Allgemeinheit sie erfordert und der Enteignungszweck auf andere zumutbare Weise, insbesondere aus Grundbesitz des die Anlage errichtenden und betreibenden Unternehmens, nicht erreicht werden kann. Die Enteignung setzt ferner voraus, daß das die Anlage errichtende und betreibende Unternehmen

1. sich nachweislich ernsthaft bemüht hat, das Grundstück oder das in Art. 2 Abs. 1 Satz 2 bezeichnete Recht freihändig zu erwerben und

2. glaubhaft macht, das Grundstück oder das Recht daran werde innerhalb angemessener Frist zu dem vorgesehenen Zweck verwendet beziehungsweise ausgeübt werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRohrAnlG94/3#abs-2 (2) Für die Enteignung ist Entschädigung zu leisten.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRohrAnlG94/3#abs-3 (3) Im übrigen gelten die Vorschriften des Bayerischen Gesetzes über die entschädigungspflichtige Enteignung (BayEG).

Art 2 Art 4