Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt. 71 Ausführung des Richterwahlgesetzes
Stand: 01.01.2025
Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.