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Art. 71 BayRiStAG (Bayern) — Ausführung des Richterwahlgesetzes

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 01.01.2025 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Mitglied kraft Amtes im Richterwahlausschuss im Sinne des § 3 Abs. 3 des Richterwahlgesetzes ist der oder die für den Geschäftsbereich der Justiz zuständige Staatsminister oder Staatsministerin.