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BayRiStAG

Art 52 Errichtung der Dienstgerichte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-1 (1) Dienstgerichte für Richter und Richterinnen (Dienstgerichte) sind das Bayerische Dienstgericht und der Bayerische Dienstgerichtshof.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-2 (2) Das Bayerische Dienstgericht wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth, der Bayerische Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht München errichtet.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-3 (3) Am Bayerischen Dienstgericht werden zwei Spruchkörper gebildet. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Einrichtung weiterer Spruchkörper an den Dienstgerichten bestimmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-4 (4) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-5 (5) Die Dienstgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern beschlossen wird.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/52#abs-6 (6) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des jeweils zuständigen Spruchkörpers seine Planstelle hat, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.

Art 51 Art 53