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# Art 52 BayRiStAG (Bayern) — Errichtung der Dienstgerichte

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Dienstgerichte für Richter und Richterinnen (Dienstgerichte) sind das Bayerische Dienstgericht und der Bayerische Dienstgerichtshof.

(2) Das Bayerische Dienstgericht wird beim Landgericht Nürnberg-Fürth, der Bayerische Dienstgerichtshof beim Oberlandesgericht München errichtet.

(3) Am Bayerischen Dienstgericht werden zwei Spruchkörper gebildet. Das Staatsministerium kann im Einvernehmen mit dem Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration die Einrichtung weiterer Spruchkörper an den Dienstgerichten bestimmen.

(4) Die Dienstaufsicht über die Dienstgerichte obliegt dem Staatsministerium.

(5) Die Dienstgerichte geben sich jeweils eine Geschäftsordnung, die von den ständigen Mitgliedern beschlossen wird.

(6) Die Geschäftsstelle des Gerichts, bei dem der Vorsitzende des jeweils zuständigen Spruchkörpers seine Planstelle hat, nimmt die Aufgaben der Geschäftsstelle des Dienstgerichts wahr.

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Zitiervorschlag: Art 52 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

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