nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 42 BayRiStAG (Bayern) — Anfechtung der Wahl und Ausscheiden von Mitgliedern

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Art. 25 BayPVG gilt mit der Maßgabe, dass mindestens drei für die Wahl dieses Mitglieds Wahlberechtigte sowie die oberste Dienstbehörde anfechtungsberechtigt sind.

(2) Ein gewähltes Mitglied scheidet aus dem Präsidialrat aus, wenn es seine Wählbarkeit zu diesem Präsidialrat verliert, durch gerichtliche Entscheidung ausgeschlossen wird oder das Amt niederlegt. Art. 40 Abs. 3 Satz 2 und 3 gilt für die Niederlegung des Ehrenamts entsprechend.

(3) Ein gewähltes Mitglied kann durch gerichtliche Entscheidung aus dem Präsidialrat ausgeschlossen werden, wenn es seine Pflichten grob vernachlässigt oder seine Schweigepflicht verletzt. Die gerichtliche Entscheidung können mindestens drei Mitglieder des Präsidialrats oder die oberste Dienstbehörde beantragen.

---

Zitiervorschlag: Art 42 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/42

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
