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Art 38 BayRiStAG (Bayern) — Errichtung

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Ein Präsidialrat wird errichtet für die Gerichte der

1. ordentlichen Gerichtsbarkeit bei dem Gericht, dessen Präsident oder Präsidentin dem Präsidialrat vorsitzt,

2. Verwaltungsgerichtsbarkeit beim Verwaltungsgerichtshof,

3. Sozialgerichtsbarkeit beim Landessozialgericht,

4. Arbeitsgerichtsbarkeit und Finanzgerichtsbarkeit bei der jeweils zuständigen obersten Dienstbehörde.