Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz
BayRiStAGArt 34 Rechtsweg
Stand: 25.08.2026
Für Rechtsstreitigkeiten aus der Bildung oder Tätigkeit der Richterräte ist der Rechtsweg zu den Verwaltungsgerichten gegeben. Nur bei Rechtsstreitigkeiten aus einer gemeinsamen Beteiligung von Richter- und Personalrat finden die für Personalvertretungsagelegenheiten geltenden spezielleren Vorschriften Anwendung.