Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz

BayRiStAG

Art 20 Hauptrichterräte

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20#abs-1 (1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und je zwei Mitgliedern aus den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20#abs-2 (2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20#abs-3 (3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20#abs-4 (4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20#abs-5 (5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat errichtet. Er besteht aus zwei Mitgliedern vom Finanzgericht München und einem Mitglied vom Finanzgericht Nürnberg.

Art 19 Art 21