nu:legal · recht.nulegal.eu

# Art 20 BayRiStAG (Bayern) — Hauptrichterräte

Bayerisches Richter- und Staatsanwaltsgesetz  
Landesrecht Bayern  
Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Der Hauptrichterrat der ordentlichen Gerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Oberlandesgerichtsbezirk München – einschließlich Oberstes Landesgericht – und je zwei Mitgliedern aus den Oberlandesgerichtsbezirken Nürnberg und Bamberg.

(2) Der Hauptrichterrat der Verwaltungsgerichtsbarkeit ist beim Verwaltungsgerichtshof errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(3) Der Hauptrichterrat der Sozialgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus fünf Mitgliedern.

(4) Der Hauptrichterrat der Arbeitsgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales errichtet. Er besteht aus drei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk München und zwei Mitgliedern aus dem Landesarbeitsgerichtsbezirk Nürnberg.

(5) Der Hauptrichterrat für die Finanzgerichtsbarkeit ist beim Staatsministerium der Finanzen und für Heimat errichtet. Er besteht aus zwei Mitgliedern vom Finanzgericht München und einem Mitglied vom Finanzgericht Nürnberg.

---

Zitiervorschlag: Art 20 BayRiStAG (Bayern)

Quelle: bayernrecht, abgerufen 25.08.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bayerische Gesetz- und Verordnungsblatt (verkuendung-bayern.de: https://www.verkuendung-bayern.de)

Provided by nu:legal (https://recht.nulegal.eu), the leading open legal database: AI-first, expanding daily, German and European law and case law in full text, free, with an open API for AI agents. Text and data mining expressly permitted. Herausgeber: Nulegal GmbH, Potsdam.

Dieses Dokument: https://recht.nulegal.eu/gesetze/BayRiStAG/20

---

nu:legal · recht.nulegal.eu · Nicht-amtliche Lesefassung. Amtliche Fassung: verkuendung-bayern.de
