Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

BayRhPfIngVersStV

Art 7 Satzung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Die Satzung der Ingenieurversorgung und ihre Änderungen gelten auch im Land Rheinland-Pfalz. Sie bedürfen zu ihrer Wirksamkeit im Land Rheinland-Pfalz im Rahmen der rechtsaufsichtlichen Genehmigung des Einvernehmens des Ministeriums des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz und werden unter Hinweis auf das erteilte Einvernehmen im Staatsanzeiger für Rheinland-Pfalz bekanntgegeben.

Art 6 Art 8