Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998

BayRhPfIngVersStV

Art 6 Aufsicht

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/6#abs-1 (1) Die vom Bayerischen Staatsministerium des Innern ausgeübte Rechtsaufsicht über die Ingenieurversorgung wird im Benehmen mit dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz wahrgenommen, soweit Belange der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz oder der dort wohnhaften Versorgungsberechtigten berührt sein können. Die Ingenieurversorgung leitet dem Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz die Geschäftsberichte und Jahresrechnungen sowie die Abschlußerklärungen des Bayerischen Obersten Rechnungshofs über die Prüfungen der Ingenieurversorgung zu.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/6#abs-2 (2) Das Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz ist zu den Sitzungen des Verwaltungsrats, des Kammerrats und etwa gebildeter Ausschüsse einzuladen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRhPfIngVersStV/6#abs-3 (3) Für die Versicherungsaufsicht gilt das Recht des Sitzlandes.

Art 5 Art 7