Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998
BayRhPfIngVersStVArt 5 Anlage des Vermögens
Stand: 25.08.2026
Das Vermögen der Ingenieurversorgung, das nach Inkrafttreten dieses Staatsvertrags gebildet wird, soll entsprechend dem Anteil des Beitragsaufkommens der Mitglieder aus dem Land Rheinland-Pfalz am Gesamtbeitragsaufkommen der Ingenieurversorgung im Land Rheinland-Pfalz angelegt werden.