Gesetze / Landesrecht Bayern / Staatsvertrag zwischen dem Freistaat Bayern und dem Land Rheinland-Pfalz über die Zugehörigkeit der Beratenden Ingenieure des Landes Rheinland-Pfalz zur Bayerischen Ingenieurversorgung-Bau Vom 5./31. März 1998
BayRhPfIngVersStV§ 4 Sonderbestimmung für Altmitglieder
Stand: 25.08.2026
Die Bestimmungen der §§ 1 bis 3 finden keine Anwendung bei denjenigen Mitgliedern der Ingenieurkammer Rheinland-Pfalz, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Staatsvertrags bereits Mitglieder der Ingenieurversorgung sind.