Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse

BayRealgewerbeG

Art 1

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRealgewerbeG/1#abs-1 (1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRealgewerbeG/1#abs-2 (2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.

Art 2