Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse

BayRealgewerbeG

Art 2

Stand: 25.08.2026

Bayern

Der Ausschank des eigenen Erzeugnisses bleibt den Bräuern in einem hierfür bezeichneten Lokale und auf ihren Lagerkellern, desgleichen nach Maßgabe des örtlichen Herkommens den schenkberechtigten Kommunbräuern und Weinbauern gestattet. Sämtliche genannte Gewerbetreibende unterliegen hierbei den durch Gesetze und Verordnungen festgestellten Verpflichtungen der Inhaber von Wirtschaftsgewerben.

Art 1 Art 3