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Art 1 BayRealgewerbeG (Bayern)

Gesetz über Realgewerbeberechtigungen und den Ausschank eigener Erzeugnisse

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.

(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.