(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.
(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.
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(1) Die dingliche Eigenschaft der zu Recht bestehenden realen und radizierten Gewerbe bleibt unverändert.
(2) Reale oder radizierte Gewerbe können durch Stellvertreter ausgeübt oder verpachtet werden.