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Art 7 BayRKG (Bayern) — Dauer der Dienstreise

Bayerisches Reisekostengesetz

Landesrecht Bayern

Stand: 25.08.2026 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

Die Dauer der Dienstreise richtet sich nach der Abreise und der Ankunft an der Wohnung. Wird die Dienstreise an der Dienststelle angetreten oder beendet, so tritt diese an die Stelle der Wohnung.