Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.
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Zur Erledigung des Dienstgeschäfts entstandene notwendige Auslagen, die nicht nach Art. 5 bis 11 zu erstatten sind, werden als Nebenkosten erstattet.