Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz
BayRGArt 25 Zuständigkeiten nach dem Medienstaatsvertrag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/25#abs-1 (1) Die für den Bayerischen Rundfunk nach § 16 Abs. 1 Satz 1 MStV zuständige Behörde ist die Rechtsaufsichtsbehörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/25#abs-2 (2) Zuständige Behörde nach § 16 Abs. 2 Satz 2 MStV ist für den Bereich des Bayerischen Rundfunks die Staatskanzlei.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/25#abs-3 (3) Die Rechtsaufsichtsbehörde entscheidet innerhalb von zwei Monaten nach einem Beschluss des Rundfunkrats nach § 32 MStV, ob Einwände hinsichtlich der Rechtmäßigkeit bestehen. Das Nähere regelt die Satzung.