Gesetze / Landesrecht Bayern / Bayerisches Rundfunkgesetz

BayRG

Art 26 Inkrafttreten, Außerkrafttreten, Übergangsregelung

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/26#abs-1 (1) Dieses Gesetz tritt am 1. Oktober 1948 in Kraft.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/26#abs-2 (2) Art. 5a Abs. 4 Satz 2 tritt mit Ablauf des 30. April 2032 außer Kraft.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/26#abs-3 (3) Die Zusammensetzung des am 31. Dezember 2016 bestehenden Rundfunkrats und Verwaltungsrats bestimmt sich bis zum Ablauf ihrer jeweiligen Amtszeit nach der an diesem Tag geltenden Fassung dieses Gesetzes.

[Amtl. Anm.:] Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 10. August 1948 (GVBl S. 135). Der Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens der späteren Änderungen ergibt sich aus den jeweiligen Änderungsgesetzen.

Art 25