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Art 11 Arbeitsweise des Verwaltungsrats

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/11#abs-1 (1) Der Verwaltungsrat wird durch seinen Vorsitzenden einberufen und ist beschlussfähig, wenn mindestens vier seiner Mitglieder anwesend sind. Die Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Die Sitzungen des Verwaltungsrats finden grundsätzlich nichtöffentlich statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/11#abs-2 (2) Der Verwaltungsrat bestellt für seinen Aufgabenbereich einen Geschäftsführer.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BayRG/11#abs-3 (3) Der Verwaltungsrat kann durch eine Regelung in seiner Geschäftsordnung Ausschüsse bilden und diesen auch beschließende Funktionen übertragen. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 und 3 und Abs. 2 gilt entsprechend.

Art 10 Art 12